Arbeiten in Deutschland

Europäische Union

es besteht ein prinzipielles Recht für EU-Bürger auf Arbeitnehmerfreizügigkeit. Allerdings gibt es während einer Übergangsfrist Beschränkungen.

  • Keine Beschränkung gilt für EU-Bürger aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Zypern. Sie benötigen daher zur Arbeitsaufnahme in Deutschland keine Arbeitserlaubnis.
  • Staatsangehörige der EU-Länder Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn benötigen jedoch eine Arbeitsgenehmigung von der zuständigen Agentur für Arbeit.

Anderes Ausland

Nicht-EU-Bürger benötigen für die Erwerbsaufnahme in Deutschland einen gültigen Aufenthaltstitel, welcher die Erwerbstätigkeit erlaubt.

  • für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA gibt es die Möglichkeit, den erforderlichen Aufenthaltstitel erst nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit darf allerdings erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels angetreten werden.

  • Bürger aller übrigen Staaten brauchen schon vor der Einreise nach Deutschland ein entsprechendes Visum

Weitere Informationen erteilt die Bundesagentur für Arbeit.